Zeitvorsorge Köln e.V.

die Kölner Vorsorge-Zeitbank

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Vereinssatzung

 

Zeitvorsorge Köln e.V. – die Kölner Vorsorge-ZeitBank

Satzung vom 29.03.2014

 

§ 1  Name und Sitz

1)       Der Verein Zeitvorsorge Köln – die Kölner Vorsorge-ZeitBank, mit Sitz in Köln verfolgt ausschließ-lich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2)       Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.

 

 § 2  Zweck des Vereins

 1)   Zweck des Vereins ist

a)       die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,

b)       die Unterstützung von Menschen in Verrichtungen des täglichen Lebens, die zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören und,

c)       die intergenerative Förderung der Bildung und Erziehung.

 

2)   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a)       Besuchsdienste bei hilfsbedürftigen oder einsamen Mitgliedern,

b)       Entlastung pflegender Familienangehöriger, soweit die PflegerInnen selbst zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören,

c)       Begleitung von hilfsbedürftigen Personen, z.B. bei Behördengängen, Arztbesuchen,

d)       Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall, z.B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus,

e)       kleine Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen,

f)         Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, z.B. durch Hausaufgabenhilfe, Hilfe beim Start ins Berufsleben,

g)       Fortbildung der aktiven Mitglieder mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicher zu stellen,

h)       Einrichtung einer Zeitbank zum Tauschen von Dienstleistungen von der Art wie in a) bis f) unter Verwendung von Zeiteinheiten als Tauschmittel, insbesondere zur Vorsorge. Auch Gegenstände können in mit der Zeitbank getauscht werden, wenn diese helfen, den Satzungszweck zu verwirklichen.

i)         Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Seminaren,

j)         Förderung des Aufbaus lokaler Netzwerke gegenseitiger Unterstützung.

k)       Kooperation und Vernetzung mit anderen Vorsorge-Zeitbanken, die den gleichen gemeinnützigen Zwecken verpflichtet sind.

 

§ 3 Verwendung der Mittel

 

1)       Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

2)       Die Mitglieder erhalten keine monetären Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3)       Der Verein erfüllt seine Aufgaben mit Hilfe von Beiträgen seiner Mitglieder, privaten Spenden, öffentlichen Zuschüssen und den sonstigen im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen. Der Jahresmitgliedsbeitrag wird, wenn nichts anderes im Haushaltsplan festgelegt wird, zur Unterstützung des in § 2 (1) genannten Zwecks verwendet.

4)       Der Verein verpflichtet sich Preisgelder, die er durch Wettbewerbe oder Auszeichnungen erhält, nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

5)       Für Barauslagen oder den Einsatz eigener Vermögenswerte zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben werden die Mitgliedern angemessen entschädigt.

6)       Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

7)       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller offenen Verbindlichkeiten an den Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) Landsverband NRW, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

8)       Der Verein ist bereit, kommunale, staatliche und europäische Aufgaben zu übernehmen.

 

§ 4 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

1.       der Vorstand

2.       die Mitgliederversammlung (MV)

3.       Der/die Kassenprüfer/in, der/die nicht Mitglied des Vorstands sein darf.

4.       Die Beiräte

5.       Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

1)       Ordentliche Mitglieder können werden

·         alle natürlichen Personen

·         juristische Personen des öffentlichen und privaten Bereichs

·         Personenvereinigungen, die bereit sind, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu unterstützen.

2)       Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Es sollen dafür Personen infrage kommen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

3)       Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

4)       Die Mitgliedschaft erlischt

·         durch Tod

·         bei juristischen Personen durch deren Auflösung

·         durch schriftliche Aufkündigung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

·         durch Ausschluss, wenn ein Mitglied erheblich gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss wird vom Vorstand mittels eines eingeschriebenen Briefes ausgesprochen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung, unter Setzung einer Frist von zwei Wochen, Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

·         Mit dem Ausschluss oder Austritt erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht, oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. Ein Ausschluss ist auch möglich bei Nichtzahlung des Jahresbeitrags trotz schriftlicher Mahnung.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1)       Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gemäß der Satzung die Beiträge pünktlich zu bezahlen.

2)       Die Mitglieder sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Vereinsarbeit durch Anregungen und Vorschläge zu fördern.

3)       Von den Mitgliedern wird ein Mindestjahresbeitrag in Zeit- und Geldwährung erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung und wird in der Geschäftsordnung veröffentlicht.

4)       Die Tätigkeit der Mitglieder regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 7 Vorstand

 

1)       Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

·         der oder dem Vorsitzenden

·         der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden

·         der Kassiererin oder dem Kassierer

·         der Schriftführerin oder dem Schriftführer

·         sowie bis zu 6 Beisitzerinnen oder Beisitzern

2)       Vorstand nach § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende, die Kassiererin oder der Kassierer. Zur Vertretung des Vereins nach außen sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Kassier/in berechtigt, jeweils 2 von ihnen gemeinsam.

3)       Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

4)       Beisitzer sind die Sprecher/innen der Arbeitsbereiche. Sie beraten und Unterstützen den Vorstand.

5)       Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

6)       Der Vorstand beschließt u. a. über

·         den Entwurf des Haushaltsplanes zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung

·         die Aufnahme neuer Mitglieder

·         die Gewährung von Aufwandsentschädigungen

·         Dienstverträge

·         den Ausschluss von Mitgliedern nach Maßgabe des § 5 (4)

·         die Geschäftsordnung

7)       Der Vorstand tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen oder wenn mindestens drei seiner Mitglieder die Einberufung verlangen. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

1)       Zur jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer mindestens vierwöchigen Frist schriftlich ein. Eine Tagesordnung ist beizufügen. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden. Bei Satzungsänderungen muss die alte und neue Fassung der Einladung zur MV beigefügt werden.

2)       Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

·         Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,

·         Entgegennahme des Berichts der Kassenführerin oder des Kassenführers,

·         Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,

·         Entlastung der Kassenführerin bzw. des Kassenführers,

·         Entlastung des Vorstandes (die Vorstandsmitglieder dürfen nicht mitstimmen)

·         Wahl oder ggf. Abberufung des Vorstandes,

·         Wahl von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern,

·         Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages,

·         Genehmigung des Haushaltsplanes,

·         Bei Bedarf die Bestellung eines Beirates sowie die Festlegung von dessen Aufgaben,

·         Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines.

3)       Die Kassenprüferinnen oder die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Ergebnisse der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

4)       Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

5)       Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung und Protokollführung. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in das alle Beschlüsse und Wahlergebnisse aufzunehmen sind. Es ist von der Versammlungsleitung und von der Protokollführung zu unterzeichnen.

6)       Mitgliederanträge, die sich jedoch nicht auf eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins beziehen, sind bis spätestens zwei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

7)       Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung kann – mit Ausnahme einer Satzungsänderung – auf der Versammlung ergänzt werden.

8)       Die ordentliche sowie die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung besonders hinzuweisen ist.

9)       Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.

10)   Steht bei Wahlen nur ein/e Bewerber/in zur Abstimmung, so kann, wenn niemand wider-spricht, durch Handaufzeigen abgestimmt werden. Bei der Wahl von Einzelpersonen ist gewählt, wer die höchste Anzahl von Stimmen auf sich vereinigen konnte, im Übrigen diejenigen in der Reihenfolge der abgegebenen Stimmen.

11)   Falls die Mitgliederversammlung trotz ordnungsgemäßer Einberufung beschlussunfähig ist, hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die grundsätzlich beschlussfähig ist. Hierzu wird schriftlich eingeladen.

12)   Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich.

13)   Verlangt ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung, so ist die Abstimmung geheim durchzuführen.

14)   Mitglieder haben nur dann Stimmrecht, wenn sie mindestens einen Monat vor der Versammlung in den Verein aufgenommen wurden und den Beitrag bezahlt haben.

15)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

1)       Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) Landesverband NRW zur Verwendung mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und erst dann zur Förderung im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde der beabsichtigten Verwendung gem. § 61 Abs. 2 AO zugestimmt hat.

2)       Die Auflösung des Vereins wird dem Kölner Stadtanzeiger, der Kölnischen Rundschau und der Neuen Rheinischen Zeitung bekannt gegeben.

 

§ 10 Sonstiges

1)       Die Geschäftsordnung und die Zeitbankregeln ergänzen die Vereinssatzung und sind für alle Mitglieder verbindlich. Sie werden in Arbeitsgruppen ausgearbeitet und vom Vorstand zusammen mit den zuständigen Beisitzern in eigens hierfür einberufenen Sitzungen be-schlossen.

 

 

 

 

 

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Stand: 30. Januar 2017.